3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen 3.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von VIVA Cruises nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind VIVA Cruises vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Pauschalreise nicht beeinträchtigen. 3.2 VIVA Cruises ist insbesondere berechtigt, Änderungen der Fahrtzeiten, Routen und/ oder Beförderungsmittel, die aufgrund der besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt, aus Sicherheits- oder Witterungsgründen oder wegen Hoch- oder Tiefwassers, aufgrund behördlicher Anordnungen (z.B. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, Beschränkungen aufgrund von Epidemien), zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Angestellten, der Besatzung und der Kunden (z.B. vor Epidemien) oder aus sonstigen, von VIVA Cruises nicht zu vertretenen Gründen notwendig werden, vorzunehmen, sofern diese Änderungen unerheblich sind und den Gesamtcharakter der Reise nicht verändern. 3.3 VIVA Cruises ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch eine E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) zu informieren. 3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von VIVA Cruises gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist • entweder die Änderung anzunehmen • oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten • oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn VIVA Cruises eine solche Reise angeboten hat. Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung von VIVA Cruises zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber VIVA Cruises reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde gegenüber VIVA Cruises nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäss Ziffer 3.3 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen. 3.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte VIVA Cruises für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten. 4. Preisänderungen nach Vertragsschluss 4.1 VIVA Cruises behält sich vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Preis für den Fall, dass sich die Erhöhung des Reisepreises unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger (Beförderungskosten), der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Leistungen wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder Luftverkehrsabgaben oder einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse nach Vertragsabschluss ergibt, wie folgt zu ändern: a) Erhöhen sich nach Abschluss des Pauschalreisevertrages die zugrunde gelegten Beförderungskosten (insbesondere Treibstoffkosten), so kann VIVA Cruises den Reisepreis nach Massgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: - Bei einer auf den Sitzplatz bzw. auf das Bett bezogenen Erhöhung kann VIVA Cruises von dem Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. - In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Betten des vereinbarten Beförderungs- mittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz bzw. Bett kann VIVA Cruises von dem Kunden verlangen. b) Werden die bei Abschluss des Pauschalreisevertrages bestehenden Steuern und sonstigen Abgaben wie Touristenabgaben, Hafen-/Flughafengebühren oder Luftverkehrsabgaben gegenüber VIVA Cruises erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. c) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Pauschalreisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Pauschalreise dadurch für VIVA Cruises verteuert hat. d) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat VIVA Cruises den Kunden unverzüglich, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. einer E-Mail) über die Preiserhöhung, deren Gründe und die Berechnung der Erhöhung zu informieren. Die Preiserhöhung darf nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen. e) Preiserhöhungen von mehr als 8% darf VIVA Cruises nicht einseitig vornehmen. VIVA Cruises wird dem Kunden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und ihn auffordern, diese binnen einer angemessenen Frist anzunehmen oder ohne Kosten vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Das Angebot zur Preiserhöhung darf nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen. VIVA Cruises kann dem Kunden auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Nach dem Ablauf der von VIVA Cruises gesetzten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung als angenommen. Eine ggf. von VIVA Cruises angebotene Ersatzreise muss durch ausdrückliche Erklärung gegenüber VIVA Cruises angenommen werden. 4.2 VIVA Cruises ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, den Reisepreis zu senken, wenn und soweit sich die unter Ziffer 4.1 genannten Beförderungskosten, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn derart geändert haben, dass die Pauschalreise für VIVA Cruises mit geringeren Kosten verbunden ist. Hat der Kunde mehr als den nun noch geschuldeten Betrag gezahlt, wird VIVA Cruises den Mehrbetrag erstatten, wobei VIVA Cruises den tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand abziehen darf. Auf Verlangen des Kunden wird VIVA Cruises die Höhe der entstandenen Verwaltungsausgaben nachweisen. Allgemeine Geschäftsbedingungen 91
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