10. Mitwirkungspflichten des Kunden 10.1 Reiseunterlagen Der Kunde hat VIVA Cruises zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Bahnticket, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von VIVA Cruises mitgeteilten Frist erhält. 10.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen Wird die Pauschalreise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Versäumt der Kunde schuldhaft VIVA Cruises einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen und konnte VIVA Cruises daher nicht Abhilfe schaffen, ist der Kunde nicht berechtigt, Minderungsansprüche nach § 651 m BGB oder Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend zu machen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von VIVA Cruises am Urlaubsort, also der Reiseleitung an Bord bzw. vor Ort, zur Kenntnis zu geben. Ist die Reiseleitung nicht erreichbar, nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel VIVA Cruises an ihrem Sitz unter der mitgeteilten Kontaktstelle zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. von VIVA Cruises wird in der Buchungsbestätigung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist und unter Berücksichtigung des Ausmasses des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung nicht mit unverhältnismässigen Kosten verbunden ist. Beruft sich VIVA Cruises/die Reiseleitung auf die Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Abhilfe bei einem erheblichen Teil der Reiseleistungen, wird VIVA Cruises dem Kunden, sofern möglich, eine angemessene, gleichwertige und mit der im Vertrag vereinbarten Leistung vergleichbare Ersatzleistung anbieten. Die Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 10.3 Fristsetzung vor Kündigung Wird die Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt und will ein Kunde den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651 l BGB kündigen, hat er VIVA Cruises zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nicht, wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist oder die Abhilfe von VIVA Cruises verweigert wird. 10.4 Gepäck Das Gepäck des Kunden darf keine Waffen und andere gefährliche Gegenstände, Rauschmittel, sowie für den Verbrauch während der Reise bestimmte alkoholische Getränke enthalten. Ziffer 15.4 dieser Bedingungen findet entsprechend Anwendung. Gepäck, das insofern verbotene Gegenstände enthält, kann von der (Weiter-)Beförderung ausgeschlossen werden. 10.5 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Kunden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Vertreter von VIVA Cruises (Reiseleitung) bzw. VIVA Cruises anzuzeigen. Dies entbindet den Kunden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäss Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 11. Beschränkung der Haftung 11.1 Die vertragliche Haftung von VIVA Cruises für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und die nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt je Kunden und je Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt. 11.2 VIVA Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von VIVA Cruises sind. §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben unberührt. VIVA Cruises haftet jedoch wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von VIVA Cruises ursächlich geworden ist. 11.3 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, kann sich auch VIVA Cruises als Reiseveranstalter dem Kunden gegenüber hierauf berufen. 11.4 Soweit VIVA Cruises im Hinblick auf die Schiffspassage die Stellung eines vertraglichen oder ausführenden Beförderers zukommt oder VIVA Cruises als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, haftet VIVA Cruises nach den jeweils anwendbaren besonderen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere nach den Bestimmungen des Binnenschifffahrtsgesetzes und des Handelsgesetzbuches). 11.5 Soweit VIVA Cruises im Flugbeförderungsbereich die Stellung eines vertraglichen oder ausführenden Luftfrachtführers zukommt oder VIVA Cruises als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, so regelt sich die Haftung von VIVA Cruises nach den besonderen gesetzlichen oder in internationalen Abkommen geregelten Vorschriften (u.a. Luftverkehrsgesetz, Montrealer Übereinkommen). 11.6 Für Beschädigung oder Verlust von persönlichen Gegenständen (z.B. Foto- oder Filmausrüstung, Kleidung, Schmuck oder sonstigen Wertsachen) durch Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen oder extreme BelastunAllgemeine Geschäftsbedingungen 94
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