15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 15.1 Der Kunde hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen oder Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Anweisungen von VIVA Cruises oder ihren Be auftragten zu befolgen. VIVA Cruises wird Kunden, die Staatsangehörige von EU-Staaten sind, über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes, einschliesslich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. 15.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente (z.B. Visa, Impfzeugnisse, Online Reisegenehmigungen wie die ESTA-Genehmigung der USA), eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, Bussen, Strafen und Auslagen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn VIVA Cruises hat nicht, unzureichend oder falsch informiert. Muss VIVA Cruises in diesem Zusammenhang Geldbeträge zahlen oder hinterlegen, ist der Kunde verpflichtet, diese sofort zu erstatten. 15.3 Mehrkosten (z.B. für zusätzliche Verpflegung an Bord), die aufgrund einer nicht von VIVA Cruises zu vertretenden Quarantäne entstehen, sind vom Kunden selbst zu tragen, bzw. zu ersetzen. 15.4 Sofern Einreisevorschriften einzelner Länder vom Kunden nicht eingehalten werden oder ein Visum durch das Verschulden des Kunden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Kunde deshalb an der Reise nicht teilnehmen kann, so kann VIVA Cruises den Kunden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren gemäss Ziffer 5 belasten. Dem Kunden steht in diesem Fall das Recht zu VIVA Cruises nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die Entschädigungspauschale. 16. Hinweise für Personen mit eingeschränkter Mobilität und sonstigen Einschränkungen 16.1 VIVA Cruises möchte sicherstellen, dass Kunden mit körperlichen Beeinträchtigungen eine angenehme Reise an Bord der Schiffe ihrer Flotte erleben können. Zu diesem Zweck ist VIVA Cruises vor der Buchung auf besondere Wünsche und Bedürfnisse des Kunden aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen hinzuweisen. VIVA Cruises wird sich dann stets bemühen, dem Kunden zu dem bestmöglichen Reiseerlebnis zu verhelfen und hierbei insbesondere den Umfang der Eignung der von dem Kunden gewünschten Pauschalreise überprüfen und dem Kunden hierzu nähere Informationen zukommen lassen. 16.2 Die Sicherheit des Kunden hat bei VIVA Cruises Priorität. Aus diesem Grund haben alle Kunden, die gehörlos, auf einen Rollstuhl angewiesen, blind oder trotz Sehhilfe erheblich in ihrer Sehfähigkeit eingeschränkt sind, VIVA Cruises vor der Buchung auf ihre Einschränkungen hinzuweisen. Zusammen kann dann überlegt werden, welche Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Kunden an Bord und bei ggf. geplanten Ausflügen erforderlich sind (z.B. das Mitreisen einer Begleitperson). Treten die Einschränkungen erst nach der Buchung ein, hat der Kunde VIVA Cruises hierüber zeitnah zu informieren, damit für die Sicherheit des Kunden ggf. erforderliche Massnahmen vereinbart werden können. 17. Verweigerung der Landungserlaubnis, Kosten der Weiterreise Wird die Landung oder die Einreise des Kunden und/oder die Einfuhr seines Gepäcks in dem vorgesehenen Hafen oder Land verweigert, so kann VIVA Cruises den Kunden und/oder sein Gepäck nach einem anderen Hafen oder Land, das vom Schiff angelaufen wird, weiterbefördern und dort landen. Der Kunde muss VIVA Cruises ein der Weiterreise entsprechendes Entgelt bezahlen und alle hiermit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen ersetzen. Für eine solche Weiterreise gelten diese Reisebedingungen. 18. Hilfeleistung, Bergung VIVA Cruises ist berechtigt, mit dem eingesetzten Schiff anderen Schiffen Hilfe zu leisten, Schiffe zu schleppen und zu bergen. Alle derartigen Tätigkeiten, ob vorher angekündigt oder nicht, gelten als Bestandteil der Reise. 19. Ärztliche Betreuung Die Leistungen des Schiffsarztes, sofern ein solcher an Bord ist, sind nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages. Der Patient schliesst in jedem Fall einen separaten Behandlungsvertrag mit dem Schiffsarzt ab. Lediglich die Kosten der Behandlung infolge eines von VIVA Cruises bzw. deren Mitarbeitern verursachten Unfalls, der an Bord oder während einer von VIVA Cruises veranstalteten Landaktivität geschehen ist, werden durch VIVA Cruises übernommen. 20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Alternative Streitbeilegung 20.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen von VIVA Cruises zu dem Kunden unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. 20.2 Gerichtsstand für Klagen gegen VIVA Cruises ist Düsseldorf. Für Klagen von VIVA Cruises gegenüber dem Kunden ist der Wohnsitz des Kunden massgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Düsseldorf vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen 96
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