5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten 5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Pauschalreise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber VIVA Cruises zu erklären. Falls die Pauschalreise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. 5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Pauschalreise nicht an, so verliert VIVA Cruises den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann VIVA Cruises eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von VIVA Cruises zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, aussergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind dann unvermeidbar und aussergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 5.3 VIVA Cruises hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraumes zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet: - bis zum 120. Tag vor Reiseantritt 10%, - ab 119. bis 90. Tag vor Reiseantritt 20%, - ab 89. bis 30. Tag vor Reiseantritt 40%, - ab 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%, - ab 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises - Rücktritt am Reisetag oder Nichtantritt der Pauschalreise: 90% des Reisepreises 5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, VIVA Cruises nachzuweisen, dass VIVA Cruises überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von VIVA Cruises geforderte Pauschale. 5.5 VIVA Cruises behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der von VIVA Cruises ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was VIVA Cruises durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, berechnete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist VIVA Cruises verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die Höhe der geforderten Entschädigung zu begründen. 5.6 Tritt bei einer gemeinsam gebuchten Doppelkabine eine voll zahlende Person vor Reisebeginn zurück, mit der Folge, dass die Doppelkabine nun als Einzelkabine genutzt wird, so steht VIVA Cruises die unter 5.3. genannte Entschädigung, mindestens aber eine pauschale Entschädigung in Höhe des sonst bei der Buchung zu zahlenden Zuschlages für eine Einzelkabine zu. Entsprechendes gilt, wenn bei einer zu mehreren gebuchten Kabine ein voll zahlender Kunde zurücktritt, sodass eine Kabine, die eigentlich für drei oder vier Personen vorgesehen ist, durch weniger Personen genutzt wird. 5.7 Ist VIVA Cruises infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises (soweit bereits geleistet) verpflichtet, wird VIVA Cruises diesen unverzüglich, auf jeden Fall aber binnen 14 Tagen nach dem Rücktritt erstatten. 5.8 VIVA Cruises empfiehlt dem Kunden dringend, eine Reiserücktrittskostenversicherung sowie eine Reisegepäck- und Reiseunfallversicherung (für den Fall, dass ein Abbruch der Reise z.B. wegen eines Unfalles notwendig wird), abzuschliessen. 6. Umbuchungen 6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil VIVA Cruises keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäss Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Kunden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann VIVA Cruises bei Einhaltung einer Frist von 90 Tagen vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von 50 € pro Kunden erheben. Im Einzelfall, wenn z.B. Flüge betroffen sind, können die Mehrkosten für eine Umbuchung deutlich höher ausfallen. 6.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der 90-Tages-Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäss den in Ziffer 5.2 bis 5.7 genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 6.3 Bei Namensberichtigungen an bereits ausgestellten Flugtickets (im Gegensatz zu Änderung des Reiseteilnehmers) können anfallende Gebühren der Fluggesellschaft an den Kunden weiterbelastet werden. VIVA Cruises kann darüber hinaus in diesen Fällen ein Umbuchungsentgelt von 50 € erheben. 6.4 Der Kunde kann bis 7 Tage vor Reisebeginn gegenüber VIVA Cruises erklären, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung hat auf einem dauerhaften Datenträger (Papierform oder elektronisch) zu erfolgen. VIVA Cruises ist berechtigt, dem Eintritt des Dritten zu widersprechen, sofern dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde VIVA Cruises gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Diese müssen angemessen und tatsächlich entstanden sein, was VIVA Cruises dem Kunden nachweisen wird. 6.5 Umbuchungsentgelte sind sofort zur Zahlung fällig. Allgemeine Geschäftsbedingungen 118
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