VIVA Cruises 2025

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung 7.1 Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäss angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Gründen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Pauschalreisevertrages berechtigt hätten. VIVA Cruises wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt. 8. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl/Rücktritt von VIVA Cruises vor Reisebeginn 8.1 Die Mindesteilnehmerzahl beträgt für alle Pauschalreisen von VIVA Cruises 80 Personen. VIVA Cruises kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn VIVA Cruises a) in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt. Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens am 31. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt, in jedem Fall spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat VIVA Cruises unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. 8.2 VIVA Cruises kann ferner vor Reisebeginn von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn VIVA Cruises aufgrund unvermeidbarer, aussergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert wird. Umstände sind dann unvermeidbar und aussergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Unvermeidbare und aussergewöhnliche Umstände sind z.B. Kriege, Bürgerkriege, Naturkatastrophen, auftretende Epidemien (insbesondere die Covid-19-Epidemie), Terroranschläge sowie nach Vertragsschluss ergehende behördliche Anordnungen, Einreiseverbote (insbesondere aufgrund von Epidemien) und Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes für das Zielgebiet oder ein Zwischenziel der Reise. VIVA Cruises kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn das für die Durchführung der Reise vorgesehene Schiff aus gebotenen wirtschaftlichen Gründen anderweitig eingesetzt werden muss (z.B. im Rahmen einer Vollcharter an Dritte). Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens am 31. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt anzuzeigen. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass das für die Durchführung der Reise vorgesehene Schiff anderweitig eingesetzt werden muss, hat VIVA Cruises unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Der Rücktritt nach dieser Ziffer 8.2. ist unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. 8.3 Tritt VIVA Cruises nach vorstehender Ziffer 8.1. oder 8.2. von dem Vertrag zurück, verliert VIVA Cruises den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Ist dieser bereits (teilweise) geleistet worden, wird VIVA Cruises die geleisteten Zahlungen unverzüglich, auf jeden Fall aber binnen 14 Tagen erstatten. Ein Anspruch auf zusätzliche Entschädigung besteht bei einem Rücktritt nach Ziffer 8.1 und Ziffer 8.2 nicht. 9. Rücktritt/Kündigung durch VIVA Cruises aus verhaltens-, krankheits- oder schwangerschaftsbedingten Gründen VIVA Cruises kann ferner in den folgenden Fällen vor dem Beginn der Reise von dem Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise zurücktreten oder nach Reisebeginn ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise kündigen: a) wenn der Kunde nach dem Urteil des Kapitäns, ggfs. nach Rücksprache mit dem Schiffsarzt - wegen Krankheit, Gebrechen oder aus einem anderen Grunde reiseunfähig ist - auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist - eine Gefahr für die Gesundheit anderer Passagiere, der Besatzungsmitglieder und Mitarbeiter von VIVA Cruises darstellt (z.B. durch eine Ansteckung oder eine drohende Verbreitung einer Epidemie, z.B. Covid-19) - unter falschen Angaben gebucht hat - ungeachtet einer Abmahnung von VIVA Cruises nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Mass vertragswidrig verhält, dass die sofortige gänzliche oder teilweise Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. b) bei einer Schwangerschaft, wenn sich die Kundin zum Zeitpunkt des Reisebeginns in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus befindet bzw. die 24. Schwangerschaftswoche während der Reise erreicht. Aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die eingeschränkte medizinische Versorgung an Bord der Schiffe von VIVA Cruises ist die Beförderung in diesem Fall ausgeschlossen. Konnte die Kundin dies zum Zeitpunkt der Buchung nicht wissen, wird VIVA Cruises den bereits geleisteten Reisepreis zurückerstatten, wenn die Mitteilung an VIVA Cruises unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft erfolgt. Wird die Mitteilung schuldhaft verzögert, behält sich VIVA Cruises einen Anspruch gemäss Ziffer 5. Werdende Mütter, die zur Zeit der Einschiffung weniger als 24 Wochen schwanger sind, müssen eine fachärztliche (gynäkologische) Reisefähigkeitsbescheinigung, in der das Fahrtgebiet bestätigt wird, vorlegen. Wird aus einem unter a) genannten Grund gekündigt, bzw. erfolgt insofern ein Rücktritt, so kann der Kunde von der (Weiter-)Reise ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. VIVA Cruises behält den Anspruch auf den Reisepreis; VIVA Cruises muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die VIVA Cruises aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschliesslich der VIVA Cruises von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Eventuell zusätzlich entstehende Kosten für die Rückreise trägt der Kunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen 119

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